Vereinsordnung

Auf der Grundlage des § 5 der Vereinssatzung vom 15.04.2011 gibt sich der Verein die nachfolgende Geschäfts- und Finanzordnung (Vereinsordnung).

Erster Teil: Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 1 Tagesordnung

Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern bis spätestens 7 Kalendertage vor einer Sitzung schriftlich mitzuteilen. Soweit dem für die Einladung zuständigen Vorstandsvorsitzenden bis dahin besondere Wünsche für die Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese aufzunehmen.

§ 2 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist entsprechend der Satzungsvorgaben beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 3 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind nicht öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann über die Zulassung von Gästen entschieden werden. Auf Einladung des Vorstands können Vereinsmitglieder, Mitglieder von anderen Vereinsorganen und – soweit erforderlich – auch Dritte an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 4 Versammlungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Soweit dieser rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Versammlungsleitung.

§ 5 Beschlussgegenstand

1) In den Vorstandssitzungen wird grundsätzlich nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte abgestimmt. Aus dringendem Anlass können jedoch auch weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Katalog der zu behandelnden Fragen befinden die in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

2) Mindestens einmal im Halbjahr sind die turnusmäßigen Berichte aus den jeweiligen Abteilungen des Vereins in den Vorstandssitzungen zu beraten.

§ 6 Stimmrecht und Beschlussfassung

1) In den Sitzungen des Vorstands sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2) Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme. Nimmt ein Mitglied des Vorstands bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend auch dessen Aufgaben wahr, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme.

3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.

4) Der Vorstand entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Ein Beschluss ist somit angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder für die Annahme eines Vorschlags aussprechen.

§ 7 Aufgabenübertragung, Ausschüsse

Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstands Dritte mit der Erledigung von Aufgaben betrauen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Das jeweilige Vorstandsmitglied wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Die Kontroll- und Überwachungsaufgabe obliegt dem zuständigen Vorstandsmitglied.

§ 8 Sitzungsniederschrift

1) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer. Ist dieser verhindert, wird in der jeweiligen Sitzung mit einfacher Mehrheit über den Protokollführer entschieden.

2) Das Protokoll ist schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Sitzungsprotokoll zuzuleiten.

§ 9 Erweiterter Vorstand /Beirat

Der erweiterte Vorstand ist mindestens 2-mal im Jahr einzuberufen und entsprechend der Satzung § 7 Abs. 2/3 durchzuführen

§ 10 Trainer/ Übungsleiter/Betreuerrunde

Der vom Vorstand und dem Beirat mit entsprechender Befugnis beauftragte Abteilungsleiter hat mit seinen Trainern/Übungsleiter/Betreuer einen monatlichen Erfahrungsaustausch/Spielplan-Gesprächsrunde zu führen. Die Berichterstattung erfolgt alle 3 Monate in dem erweiterten Vorstand.

Zweiter Teil: Finanzen und Beiträge

§ 11 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

2) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Haushaltsplan

1) Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vorstand unter Hinzuziehung des Beirats beraten.

2) Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15.12. für das folgende Jahr beim Vorsitzenden einzureichen.

Die Beratungen über die Entwürfe finden bis Ende Dezember des laufenden Jahres statt.

Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:

a) Portokosten wenn sie nicht einer einzelnen Sektion zugeordnet werden können.
b) Anstellung Voll- und Teilzeit – Beschäftigte Mitarbeiter wenn sie keiner Sektion zugeordnet sind.
c) Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter.
d) Beiträge an die Dachverbände des Vereins.
e) Versicherungen und Steuern wenn sie keiner Sektion zugeordnet werden können.
f) Aufwendungen für Ehrungen.
g) Kosten des Vereinsheim.
h) Kosten der Geschäftsführung.
i) Betriebs- und Energiekosten  wenn sie nicht einer einzelnen Sektion zugeordnet werden können.

3) Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:

a) Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen.
b) Kosten für die Übungsleiter -  Vergütung / Trainer.
c) Fahrgeldentschädigung.
d) Spielerspesen.
e) Strafgelder
f) Sportstätten – Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspiel – Betrieb.
g) Aufwendungen von Abteilungsbezogene Ehrungen
h) Strafgelder.
i) Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spielerrundengebühren.
j) Geschenke.
k) Gesellige Abteilungsveranstaltungen.
l) Trainingslager, Ausflüge u. Ä.
m) Übungsleiter – Ausbildung.
n) Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen.

§ 13 Jahresabschluss

1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des SSV 53 Gesamt und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2) Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, unregelmäßig Prüfungen durchzuführen.

3) Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

4) Stellt sich zum Ende eines Kalenderjahrs, das auch Abrechnungsjahr ist, heraus, dass eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder zwischen den Abteilungen oder dem Gesamtverein und den Abteilungen vorliegt, findet ein finanzieller Ausgleich unter den Abteilungskassen statt. Über das Vorliegen einer wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand. Dabei ist auf die unterschiedliche Mitgliederstärke Rücksicht zu nehmen. Zuwendungen Dritter und öffentliche, abteilungsgebundene Zuschüsse werden bei der Frage der wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung nicht berücksichtigt.

§ 14 Verwaltung der Finanzmittel

1) Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse des SSV.

2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden Abteilungsweise verbucht.

3) Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 12 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

4) Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

5) Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Schatzmeister vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 15 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1) Alle Mitgliedsbeiträge werden vom SSV  erhoben.

2) Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

3) Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Pachterlöse werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel den Abteilungen zugewiesen.

4) Direkt – Sponsor an bestimmte Abteilungen müssen über die Hauptkasse gebucht werden und werden dort  zu 100 % an die Abteilung zugeordnet. Auch Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden.

5) Die Finanzmittel sind entsprechend § 12 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 16 Zahlungsverkehr

1) Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

2) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

3) Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Abteilungskassierer muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen. Die bestätigten Rechnungen sind dem Schatzmeister/in, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

4) Wegen des Jahresabschlusses sind Bar -Auslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.

5) Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es den Abteilungskassierern gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 17 Eingehen von Verbindlichkeiten

1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:

a) Dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 2.500 Euro.
b) Dem Vorstand bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
c) Der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
d) Der erweiterte Vorstand bis zu einem Betrag von 25.000 Euro.
e) Der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 25.000 Euro.

Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.

§ 18 Inventar

1) Zur Erfassung des Inventars ist vom SSV ein Inventarverzeichnis anzulegen. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Die Inventarliste muss enthalten:

  • Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer,
  • Anschaffungsdatum,
  • Anschaffung und Zeitwert,
  • beschaffende Abteilung,
  • Aufbewahrungsort.

2) Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

3) Alle zwei Jahre sind jeweils zum 06.01. vom Vorstand hinsichtlich des Gesamtvereins und der Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.

4) Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

5) Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 19 Zuschüsse

Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt der Vorstand inkl. Der Abteilungsvorstände. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 20 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen.

Es gelten folgende Mitgliedsbeiträge

bei jährlicher Zahlung

Ehrenmitglieder
beitragsfrei
  • bei Kinder bis 18 Jahre
  • Geschwisterkinder:
  1. 1. Kind bis 18 Jahre

Jedes weitere Kind bis 18 Jahre


85,00 Euro

45,00 Euro

45,0 Euro

  • bei passiven Mitgliedern

85,00 Euro
  • bei aktiven Mitgliedern

130,00 Euro
  • bei Arbeitslose, Sozialhilfe – Empfänger

130,00 Euro
  • Schiedsrichter mit Abschlussprüfung

Beitragsfrei
  • Ehrenamtliche Leiter , Übungsleiter und Betreuer

beitragsfrei
  • Ehrenamtliche Vorstand und Erweiterte    Vorstandsmitglieder

beitragsfrei

Für das Training in jeder weiteren Sektion erhöht sich der Jahresbeitrag um 25,00 Euro

Beiträge für bezahlte Übungsleiter werden gesondert jeweils der betreffenden Abteilungen zugeschlagen

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Betrag zu entrichten.

Der Jahresbeitrag wird ausschließlich per Lastschrift bis zum 31.01 des beginnenden Geschäftsjahres abgebucht. Auf Antrag kann eine halbjährliche Abbuchung des Mitgliedsbeitrages beantrag werden

.

§ 21 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann auf Antrag und nach Beschlussfassung Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.

§ 22 In- Kraft – Treten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.04.2011 in Kraft.

Unterschrift

Erster Vorstand

Unterschrift

Zweiter Vorstand